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Verantwortlich:

Alträucher GmbH
Stefan Redetzky
Wahlenstr. 10
50823 Köln

Kontakt:
Telefon: +49 0221 512246 +49 0221 512246
Telefax: +49 0221 5101311
E-Mail:
altraeucher@netcologne.de

EfB Zertifikat 2024 Entsorgungsfachbetrieb
Alträucher EFB-Zertifikat 2024.pdf
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Freistellungsbescheinigung
Freistellungsbescheinigung Alträucher bi[...]
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Bericht in der BIG über uns Jan 2018
Artikel BIG Jan 2018 Seite 1.pdf
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Artikel BIG Jan 2018 Seite 2
Artikel BIG Jan 2018 Seite 2.pdf
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Amtsgericht Köln

Registergericht: HRB 23916
Umsatzsteuer-ID    DE157257897

 

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rohstoff- und abfallwirtschaftliche Dienstleistungen

§ 1 Vertragsabschluß 1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller, nachfolgend AG = Auftraggeber genannt, und der Firma Alträucher GmbH nachfolgend Alträucher genannt, geschlossen. 2. Der Vertrag kommt - soweit dies vorbehalten - durch schriftliche Auftragsbestätigung und damit bestätigter Vereinbarungen zustande, im übrigen zu den nachfolgenden Bedingungen, ansonsten kommt der Vertrag durch Annahme der Bestellung zu nachfolgenden Bedingungen zustande.

§ 2 Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand sind sämtliche mit dem AG getroffene Vereinbarungen, dies können unter anderem sein: - Die Anmietung von Behältern, Geräten, Umschlagseinrichtungen usw. - Die Entleerung von vermieteten und/oder von Alträucher oder AG bereitgestellten Behältern - Der Transport von Behältern, Abfällen, Rohstoffen und die Kombination derartiger Teilleistungen. Werk- und Dienstleistungen in Form der Zuführung von Roh-, Abfall und Reststoffen in entsprechender Verwertungs- und Entsorgungsanlagen und/oder die Bereitstellung von Personal für Beratungs- und sonstige Dienstleistungstätigkeiten. - Die Kombination verschiedenster Bestandteile aus dem vorgenannten Vertragsgegenständen. 2. Im Falle einer Vermietung und/oder Gestellung von Behältern durch Alträucher oder AG ist deren Entleerung zwingend Gegenstand einer regelungsbedürftigen Vereinbarung. 3. Alträucher ist berechtigt, vertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Die Auswahl von Entsorgungsanlagen obliegt Alträucher, es sei denn,, daß AG Weisung erteilt hat. Für die Folgen bei der Ausführung dieser Weisung haftet ausschließlich AG. AG hat Alträucher von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende gesetzliche Vorschriften führen würden, braucht Alträucher nicht zu befolgen. Alträucher ist berechtigt, soweit nichts anders schriftlich vereinbart, sich dem Inhalt von Behältern anzueignen und darüber zu verfügen. Alträucher ist gleichfalls berechtigt, die Herausgabe von Behältern unverzüglich zu verlangen, wenn diese mit Abfall oder Reststoffen gefüllt sind, die kurzfristig keine Entsorgung zugeführt werden können bzw. diese Stoffe in Qualität und Quantität nicht den gemachten Angaben entsprechen, die bei Auftragsannahme vorgelegen haben. AG haftet für den Inhalt und alle Folgekosten, die hieraus entstehen. 4. Bei der Gestellung der Behältern ist Alträucher berechtigt, Ersatzbehälter in annähernden Größen bereitzustellen.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge 1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten bei der Bereitstellung, Abholung und Entleerung von Behältern sind für Alträucher nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den AG keine Ansprüche gegen Alträucher. 2. Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt die Abholung nur, wenn eine direkte Übergabe bei der zugelassenen Entsorgungsanlage möglich ist. Sollte sie kurzfristig von der Entsorgungsanlage verweigert werden, so werden die Abfälle auf Kisten des AG zurückgeführt. Alle Folgekosten aus dieser Rückführung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Alträucher verpflichtet sich, alle betrieblichen Möglichkeiten einer termingerechten Auftragsdurchführung auszuschöpfen und bei einer Verzögerung den AG unverzüglich zu verständigen. 4. Solange Leistungen aus Gründen, die Alträucher weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht durchführbar sind, ruht die Verpflichtung zur Ausführung.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplätze 1. AG obliegt es, geeignete Stellplätze für Behälter, Geräte und Fahrzeuge bereitzustellen und ggf. erforderliche Genehmigungen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen vorab einzuholen, es sei denn, AG beauftragt Alträucher gegen Kostenerstattung mit dieser Einholung. Fahrbare Behälter, insbesondere solche des Dualen Systems, Biotonnen usw., sind zum Abfuhrtermin vom AG konform zu den Geimeindesatzungen vom Privatgrundstück an den Straßenrand bereitzustellen und nach deren Entleerung auf das Privatgrundstück zurückzubringen. AG hat auch für die notwendigen Zufahrtwege zum Stellplatz bzw. Einsatzort zu sorgen. Stellplätze und Zufahrtswege sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW`s vorbereitet ist. 2. Für Schäden an Stellplätzen und Zufahrtwegen haftet Alträucher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handhabung. 3. Für Schäden an Fahrzeugen, Gerätschaften oder Behälter infolge ungeeigneter Stellplätze und Zufahrten haftet AG.

§ 5 Nutzung von Behältern 1. Die Nutzung der von Alträucher überlassenen Behälter hat zweckbestimmt zu erfolgen, wofür der AG einsteht. Eine Überlassung der Nutzung und/oder das Entleeren durch fremde Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Alträucher.

§ 6 Sicherung von Behältern 1,. Alträucher stellt für öffentliche Verkehrsflächen Behälter mit den vorgeschriebenen rot-weißen Warnstreifen auf. Für die zusätzlich gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungen der Behälter, z.B. durch Beleuchtung, Hinweisschilder oder Absperrungen ist AG verantwortlich. 2. AG hat die sichere Aufstellung von Behältern zu überprüfen, deren Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Ösen, Feststellbremsen. Verriegelungen usw. stets zu nutzen und dies bei jeder Standortveränderung zu beachten und einzuhalten. Mängel sind Alträucher unverzüglich zu melden und schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Beladung von Behältern 1. Behälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes bzw. so, daß Deckel sich sicher schließen lassen und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überlassung oder durch unsachgemäße Belastung entstehen, haftet AG. Dies gilt auch dann, wenn in dem Ladegut Bestandteile enthalten sind, die den vereinbarten Angaben nicht entsprechen und sich hieraus Gefährdungen oder zusätzliche Aufwendungen beim Transport, dem Umschlag der Wiederverwertung oder Entsorgung ergeben. 2. AG ist für die richtige Deklaration der Behälterinhalte gesetzlich verantwortlich und haftet für alle Folgen, die aufgrund falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit der Inhaltsstoffe entstehen. 3. Stoffe, die besonderen gesetzlichen Regelungen für Handhabung, Lagerung oder den Transport unterliegen, z.B. GGVS=Gefahrengutverordung Straße, werden nur aufgrund der "verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers" = AG und gesetzlicher Formschriften entgegengenommen. 4. Kommt AG der vorgenannten Ziffer 3 nicht nach, ist Alträucher berechtigt, unverzüglich zuständige Ämter und Behörden einzuschalten. 5. Die Befüllung der Behälter und die Aufsicht über Behälter und Inhalt vom Zeitpunkt der Übergabe des Behälters bis zur konkreten Abholung durch Alträucher obliegt der Obhut des AG. Sie gilt auch, wenn ein vereinbarten Abholtermin von Alträucher nicht eingehalten wird.

§ 8 Schadenersatz 1. Für Schäden aus mangelnder Sicherheit, Handhabung und/oder Beaufsichtigung sowie Fehlbefüllungen von Behältern haftet der AG und stellt Alträucher von möglichen Ansprüchen Dritter frei. 2. Für Schäden, die an Sachen des AG oder an fremden Sachen bei Zustellung, Abholung oder Entleerung von Behältern entstehen, haftet Alträucher, soweit ihr oder ihrem Personal beauftragter Dritter, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn Schäden nicht unverzüglich angezeigt werden.

§ 9 Entgelte 1. Das vereinbarte Entgelt umfaßt immer dir die jeweils vereinbarten Teilschritte gemäß § 2. Werden Teilaufträge zu einem Gesamtentgeld zusammengefaßt, so gilt dies nur auf ausdrückliche Vereinbarung. Wenn sich bei der Durchführung von Teilleistungen abweichende Bedingungen ergeben, ist Alträucher berechtigt, weitere Teilleistungen nur gegen entsprechendes zusätzliches Entgelt durchzuführen oder aber den Auftrag abzubrechen. Nicht durchgeführte Teilleistungen werden unter Abzug von evtl. Zusatzaufwendungen zurückerstattet, wenn bereits vorab Entgelte geleistet wurden. 2. Für Muldencontainer mit Inhaltsstoffen, die nicht der Abfall- und Reststoffbestimmungsverordnung unterliegen, gilt grundsätzlich eine Mietdauer von 3 Werktagen als unentgeltlich vereinbart. Stellt AG derartige Behälter nicht nach Ablauf der Frist Alträucher zur Verfügung, so ist Alträucher berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus einen marktüblichen Mietsatz zu berechnen. Für andre Inhaltstoffe gilt die Miete ab Aufstellungstag. 3. Alle vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreis, zu denen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird und zu erstatten ist. § 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtstand 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB`s der Sitz von Alträucher. Allgemeine Zahlungsbedingungen für Rohstoff- und abfallwirtschaftliche Dienstleistungen § 1 1. Mietrechnungen sind spätestens bis zum siebten Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen. Alle übrigen Leistungen bei Inrechnungstellung zum angegeben Fälligkeitsdatum. 2. Alträucher behält sich vor, ohne Angabe von Gründen Vorkasse für Durchführung von Leistungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch für Verwertungs- und Entsorgungsgebühren sowie sonstige öffentliche Abgaben, Vorkassezahlungen können für rückständigen Zahlungsausgleich (siehe § 2) herangezogen werden. § 2 bei Verzug des AG mir der Bezahlung einer Rechnung ist Alträucher berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. § 3 Eine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen von Alträucher steht dem AG nur zu, soweit es sich um unstreitigen oder rechtskräftige Gegenforderungen handelt.

 

 

Datenschutzerklärung

 

S. Redetzky

 

Der Schutz personenbezogener Daten ist uns sehr wichtig und wir möchten, dass Sie sich beim Besuch unserer Internet-Seiten sicher fühlen. Wir verarbeiten persönliche Daten, die beim Besuch unserer Website erhoben werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

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  • weitere administrative Zwecke

 

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Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn Sie uns diese freiwillig mitteilen. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten, wie beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen der Besucher der Webseite, ohne weitergehende Einwilligung nur, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung erforderlich sind.


Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben.

  • die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.

  • eine gesetzliche Verpflichtung für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO besteht.

  • dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.

 

 

Betroffenenrechte

 

Sie haben das Recht:

  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.

  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.

  • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.

  • Ihr Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO auszuüben.

  • Ihr Beschwerderecht gemäß Art. 77 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde auszuüben.



Hinweise auf die Nutzung Sozialer Netzwerke
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Stand 04/2018

 

 

 

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